Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung

1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen an die HELERO Einkaufsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Trier (nachfolgend „wir“ oder „Gesellschaft“) für die ihr angeschlossenen Unternehmen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteile aller Verträge, die wir mit Lieferanten für die uns angeschlossenen Unternehmen über die von den Lieferanten angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das solche Geschäftsbedingungen enthält oder verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jeder Geschäftsbedingungen.

1.3 Ergänzungen und Abänderungen zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen seitens unserer Betriebsangehörigen, mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen, bedürfen zur Wirksamkeit unsere Bestätigung in Textform.

2. Bestellungen und Lieferung

2.1 Soweit unsere Aufträge nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran zwei Wochen nach dem Datum des Auftrages gebunden.

2.2 Vereinbarte Fristen für die Lieferung und Leistung sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Soweit wir der Zeitüberschreitung in Textform zustimmen, tritt insoweit kein Verzug ein.

2.3 Ist für die Lieferung oder Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder aufgrund des Vertrages bestimmbar, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür eine Mahnung unsererseits bedarf. Bei Fixterminen tritt Verzug unmittelbar nach Überschreitung des vereinbarten letzten Liefertages ein.

2.4 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Schadenersatzes statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

2.5 Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger Androhung in Textform gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5% des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

2.6 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware am vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Die Kosten des Transports einschließlich der Verpackung, Versicherung und sämtlicher sonstiger Nebenkosten trägt der Lieferant.

2.7 Der Lieferant ist verpflichtet, alle Lieferungen in der Qualität und Zusammensetzung zu liefern, wie sie die von ihm eingereichte und von uns geprüfte, akzeptierte Probe hat.

2.8 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform zu Teillieferungen nicht berechtigt.

3. Gewährleistung

3.1 Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.

3.2 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sowie offensichtliche Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Verdeckte Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 14 Tagen nach der Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.

3.3 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

3.4 Der Verkäufer garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren hinsichtlich Inhalt, Verpackung und Deklaration den geltenden deutschen und EG-rechtlichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Insbesondere verpflichtet er sich, die Vorschriften des deutschen Lebensmittelsrechts sowie der Kennzeichnungsverordnung einzuhalten.

3.5 Der Verkäufer ist verpflichtet, den Herstellungsprozess über eine sorgfältige Auswahl und Beaufsichtigung seines Personals hinaus so einzurichten, dass die Möglichkeit von auch unbeabsichtigten Verfälschungen, jedenfalls aber eines Verkaufs verfälschter oder irreführend bezeichneter Ware ausgeschlossen wird.

3.6 Mit dem Zugang unserer Mängelanzeige in Textform beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt.

4. Eigentumsverhältnisse und Datenschutz

4.1 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an den der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

4.2 Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

5. Preise und Zahlung

5.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

5.2 Sofern nicht anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlung genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

5.3 Wir sind berechtigt, gegen die Forderung des Lieferanten aufzurechnen, soweit die von uns zur Aufrechnung gestellte Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Falle von mangelhaften Lieferungen können wir mindestens bis zum Vorliegen eines amtlichen, unparteiischen Testergebnisses die Zahlung verweigern, ohne Verlust von Skonto, Rabatten oder sonstigen Zahlungsvergünstigungen.

5.4 Erfüllungsort für Zahlungen ist Trier.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Trier. Wir können jedoch den Lieferanten oder Vermieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

6.2 Die zwischen uns und dem Lieferanten bzw. Vermieter geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).